AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Stein SHK & erneuerbare Energien in 47665 Sonsbeck, Stand Dezember 2021

1. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachrangig die Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Regelungen AGB und BGB haben generell Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftragsgebers. Alle Vertragsabreden sollten aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen. Angebote des Auftragnehmers sind generell freibleibend.

2. Angebots- und Entwurfsunterlagen

Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftragsgeber zu beschaffen und dem Auftragsnehmer rechtzeitig zu Verfügung zu stellen. Der Auftragsnehmer hat hierzu notwendige unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3. Preise

Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- u. Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird den Auftraggeber weiter berechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden. Die Preisbindung für Montageaufträge beträgt 6 Monate, danach werden die aktuellen Einheitspreise und Stundenlohnverrechnungssätze berechnet.

4. Zahlung

Alle Zahlungen sind binnen sieben Werktagen und ohne Abzug vom Auftraggeber zu leisten. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die herbei entstehenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage gestellt oder ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst wird, ist der Auftragnehmer, berechtigt

  1. vor Arbeitsbeginn; die Auftragssumme komplett im voraus zu verlangen
  2. während der Montag bzw .bei nicht Leistung einer Vorauszahlung; die Arbeiten unverzüglich einzustellen und dem AG eine Frist zur Zahlung zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der AN berechtigt den Vertrag zu kündigen. Sämtliche Kosten und der entgangene Gewinn gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Lieferzeit und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß 2. erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesem Gegenstand zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder ein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in der Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

7. Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage, eine formlose Abnahme erfolgt 12 Tage nach der Schlußrechnung. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf Ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenbeheizung).

8. Haftung

Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen beträgt nur bei Werkvertragsleistungen 2 Jahre. Ansonsten gelten die Regelungen des BGB. Farbabweichungen geringen Ausmaßen (z.B. Herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlichsten Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder unwirksam werden, behalten die anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit. An Stelle der unwirksamen Regeln sollten solche treten, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.